2. 2.1. Wenn der Versicherte die zumutbare Mitwirkung bei der Abklärung verletzt, hat die Verwaltung nach erfolglosem Mahn- und Bedenkzeitverfahren je nach den Umständen entweder einen Nichteintretensentscheid zu fällen oder aufgrund der Akten zu beschliessen oder zu verfügen (Art. 43 Abs. 3 ATSG). Ein Nichteintretensentscheid kommt erst in Betracht, wenn eine materielle Beurteilung des Leistungsbegehrens aufgrund der gesamten Aktenlage ohne Mitwirkung der Partei ausgeschlossen ist.