Standpunkt, die Unterlagen hätten nicht beim Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, sondern bei diesem direkt eingeholt werden müssen. Die Beschwerdegegnerin habe den Sachverhalt ungenügend abgeklärt (vgl. Beschwerde S. 5 f.). 1.2. Streitig und zu prüfen ist damit, ob die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 15. Juli 2024 zu Recht nicht auf das Begehren betreffend neue Bemessung des Taggeldes eingetreten ist (VB 97).