Am 3. Juli 2023 habe der Beschwerdeführer die Schweiz verlassen und von ihm bzw. dessen Rechtsvertreter seien auch innert der mit – an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers gerichtetem – Schreiben vom 21. Mai 2024 unter Androhung eines Nichteintretensentscheides angesetzten Frist keine Unterlagen eingegangen. Sie habe das Mahn- und Bedenkzeitverfahren damit korrekt durchgeführt (vgl. VB 94). Demgegenüber stellt sich der Beschwerdeführer bzw. dessen Rechtsvertreter auf den -4-