Der Beschwerdeführer habe beschwerdeweise ein höheres Taggeld gefordert und mit Urteil VBE.2023.258 vom 28. November 2023 (VB 84) habe das Versicherungsgericht des Kantons Aargau den Fall zu weiteren Abklärungen betreffend das Einkommen des Beschwerdeführers von April bis Juni 2018 an sie zurückgewiesen. Am 3. Juli 2023 habe der Beschwerdeführer die Schweiz verlassen und von ihm bzw. dessen Rechtsvertreter seien auch innert der mit – an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers gerichtetem – Schreiben vom 21. Mai 2024 unter Androhung eines Nichteintretensentscheides angesetzten Frist keine Unterlagen eingegangen.