1. 1.1. Die Beschwerdegegnerin führte in der angefochtenen Verfügung vom 15. Juli 2024 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 97) aus, mit Verfügung vom 27. April 2023 (VB 66) sei dem Beschwerdeführer akzessorisch zu einem Arbeitsversuch ein Taggeld gesprochen worden. Der Beschwerdeführer habe beschwerdeweise ein höheres Taggeld gefordert und mit Urteil VBE.2023.258 vom 28. November 2023 (VB 84) habe das Versicherungsgericht des Kantons Aargau den Fall zu weiteren Abklärungen betreffend das Einkommen des Beschwerdeführers von April bis Juni 2018 an sie zurückgewiesen.