"1. Es sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und der Unterzeichnete als unentgeltlicher Vertreter einzusetzen." 2.2. Mit Vernehmlassung vom 23. September 2024 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. 2.3. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 21. November 2024 wurde das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung mangels eingereichter Unterlagen abgewiesen. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: