2. Es sei die Angelegenheit abermals an die Vorinstanz zurückzuweisen und diese zu verpflichten, den für die Beurteilung der Höhe des Taggeldansatzes relevanten Sachverhalt abzuklären. 3. Eventualiter sei das verwaltungsinterne Abklärungsverfahren zu sistieren, bis der Beschwerdegegnerin die für die Beurteilung der Höhe des Taggeldansatzes relevanten Unterlagen vorliegen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich MwSt. zu Lasten der Beschwerdegegnerin." Zudem stellte er den folgenden Verfahrensantrag: