1.3. Nach getätigten Abklärungen, der Durchführung eines Mahn- und Bedenkzeitverfahrens und durchgeführtem Vorbescheidverfahren trat die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 15. Juli 2024 auf das Begehren betreffend die neue Bemessung des Taggeldes nicht ein. 2. 2.1. Gegen die Verfügung vom 15. Juli 2024 erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 16. August 2024 fristgerecht Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren: -3- 1. Die Verfügung vom 15.7.2024 sei aufzuheben.