pflicht, an welche ohnehin (vgl. E. 2.2.3 hiervor) und erst recht nach Auflösung des Arbeitsverhältnisses (vgl. den Verweis auf Rz. B37 der Weisung AVIG IE zu Beginn dieser Erwägung sowie Rz. B38 derselben) ein strenger Massstab angelegt wird, in grobfahrlässiger Weise verletzt. Die Beschwerdegegnerin hat einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Insolvenzentschädigung aus dem Arbeitsverhältnis mit seiner ehemaligen Arbeitgeberin folglich zu Recht verneint (vgl. E. 2.2.2. hiervor). Die Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 20. Juni 2024 (VB 5 ff.) ist daher abzuweisen.