Vielmehr hat der Beschwerdeführer den Verlust der ihm behauptetermassen zustehenden Lohnausstände durch sein inkonsequentes Vorgehen, namentlich das lange Zuwarten mit nachdrücklichen und insbesondere zwangsvollstreckungsrechtlichen Massnahmen (über elf Monate seit Entstehen der Forderung) und dem bis zur Konkurseröffnung anhaltenden vollständigen Verzicht auf betreibungsrechtliche Massnahmen, leichtfertig in Kauf genommen. Damit hat er die ihm obliegende Schadenminderungs- -6-