unmissverständlich einzufordern, ansonsten sie wegen der Verletzung der ihr obliegenden Schadenminderungspflicht (vgl. E. 2.2.2. hiervor) ihren Anspruch auf Insolvenzentschädigung verliert (Rz. B37 der Weisung AVIG IE vom 1. Juli 2024; zur Verbindlichkeit von Verwaltungsweisungen vgl. BGE 144 V 195 E. 4.2 S. 198, 141 V 365 E. 2.4 S. 368 und 140 V 543 E. 3.2.2.1 S. 547). Dass der Beschwerdeführer vorliegend die nach Auflösung des Arbeitsverhältnisses per 31. Dezember 2021 bestandenen Lohnausstände zunächst informell, also mündlich bzw. telefonisch und per SMS einzufordern versucht hat (vgl. VB S. 28; 18), ist nachvollziehbar und an sich nicht zu beanstanden.