3. 3.1. Den Akten ist zu entnehmen, dass die B._____ AG das seit dem 1. Juli 2019 bestehende Arbeitsverhältnis (vgl. VB S. 38) mit dem Beschwerdeführer am 28. Oktober 2021 aus wirtschaftlichen Gründen auf den 31. Dezember 2021 kündigte. Im Kündigungsschreiben wurde der Beschwerdeführer darüber informiert, dass "[n]icht bezogene Ferien und allfällige Überstunden […] mit der letzten Lohnabrechnung gutgeschrieben" würden (VB S. 54). Gemäss der entsprechenden Lohnabrechnung vom Dezember 2021 wurden dem Beschwerdeführer zwar die Überstunden, nicht aber die nicht bezogenen Ferientage ausbezahlt (VB S. 42). Um die offene Forderung bei der B.__