"1. Es sei der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 20.06.2024 vollumfänglich aufzuheben. 2. Es seien dem Beschwerdeführer die ihm zustehenden Versicherungsleistungen nach AVIG auszurichten. 3. Eventualiter seien weitere Abklärungen vorzunehmen und anschliessen[d] erneut über den Leistungsanspruch zu befinden. 4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin." 2.2. Mit Vernehmlassung vom 19. September 2024 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: