Am 3. März 2023 beantragte der Beschwerdeführer bei der Beschwerdegegnerin eine Insolvenzentschädigung für ausstehende Lohnforderungen gegenüber der B._____ AG, namentlich einer Entschädigung für 38 nicht bezogene Ferientage in den Jahren 2020 und 2021. Nach diversen Abklärungen wies die Beschwerdegegnerin den Antrag des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 2. Mai 2023 mit der Begründung ab, der Beschwerdeführer habe seine Schadenminderungspflicht verletzt. Die dagegen erhobene Einsprache wies sie mit Einspracheentscheid vom 20. Juni 2024 ab. 2. 2.1. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 16. August 2024 fristgerecht Beschwerde und beantragte Folgendes: