Versicherungsgericht 1. Kammer VBE.2024.405 / ss / GM Art. 12 Urteil vom 10. Februar 2025 Besetzung Oberrichter Kathriner, Präsident Oberrichterin Gössi Oberrichterin Peterhans Gerichtsschreiber Siegenthaler Beschwerde- A._____ führer vertreten durch Dextra Rechtsschutz AG, MLaw Chiara Boccato, Hohlstrasse 556, 8048 Zürich Beschwerde- Amt Für Wirtschaft und Arbeit, Bahnhofstrasse 78, 5001 Aarau gegnerin Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend AVIG (Einspracheentscheid vom 20. Juni 2024) -2- Das Versicherungsgericht entnimmt den Akten: 1. Der 1994 geborene Beschwerdeführer war vom 1. Juli 2019 bis zum 31. Dezember 2021 als Bauarbeiter bei der B._____ AG (ab dem 20. Juli 2022 [Publikation am 25. Juli 2022] C._____ AG) angestellt. Am 6. Februar 2023 wurde über die C._____ AG als Rechtsnachfolgerin der B._____ AG der Konkurs eröffnet. Am 3. März 2023 beantragte der Beschwerdeführer bei der Beschwerdegegnerin eine Insolvenzentschädigung für ausste- hende Lohnforderungen gegenüber der B._____ AG, namentlich einer Ent- schädigung für 38 nicht bezogene Ferientage in den Jahren 2020 und 2021. Nach diversen Abklärungen wies die Beschwerdegegnerin den An- trag des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 2. Mai 2023 mit der Be- gründung ab, der Beschwerdeführer habe seine Schadenminderungspflicht verletzt. Die dagegen erhobene Einsprache wies sie mit Einspracheent- scheid vom 20. Juni 2024 ab. 2. 2.1. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 16. August 2024 fristgerecht Be- schwerde und beantragte Folgendes: "1. Es sei der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 20.06.2024 vollumfänglich aufzuheben. 2. Es seien dem Beschwerdeführer die ihm zustehenden Versicherungs- leistungen nach AVIG auszurichten. 3. Eventualiter seien weitere Abklärungen vorzunehmen und anschlies- sen[d] erneut über den Leistungsanspruch zu befinden. 4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwer- degegnerin." 2.2. Mit Vernehmlassung vom 19. September 2024 beantragte die Beschwer- degegnerin die Abweisung der Beschwerde. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Insolvenzentschädigung mit Einspracheent- scheid vom 20. Juni 2024 (Vernehmlassungsbeilage [VB] S. 5 ff.) zu Recht verneint hat. -3- 2. 2.1. Gemäss Art. 51 Abs. 1 lit. a AVIG haben beitragspflichtige Arbeitnehmer von Arbeitgebern, die in der Schweiz der Zwangsvollstreckung unterliegen oder in der Schweiz Arbeitnehmer beschäftigen, unter anderem dann An- spruch auf eine Insolvenzentschädigung, wenn gegen ihren Arbeitgeber der Konkurs eröffnet wird und ihnen in diesem Zeitpunkt Lohnforderungen zustehen. 2.2. 2.2.1. Nach Art. 55 Abs. 1 AVIG muss der Arbeitnehmer im Konkurs- oder Pfän- dungsverfahren alles unternehmen, um seine Ansprüche gegenüber dem Arbeitgeber zu wahren, bis die Kasse ihm mitteilt, dass sie an seiner Stelle in das Verfahren eingetreten ist. Danach muss er die Kasse bei der Verfol- gung ihres Anspruchs in jeder zweckdienlichen Weise unterstützen. Die Bestimmung von Art. 55 Abs. 1 AVIG bezieht sich zwar dem Wortlaut nach auf das Konkurs- und Pfändungsverfahren; sie bildet jedoch Ausdruck der allgemeinen Schadenminderungspflicht, welche auch dann Platz greift, wenn das Arbeitsverhältnis vor der Konkurseröffnung aufgelöst wird (Urteil des Bundesgerichts 8C_374/2020 vom 6. August 2020 E. 2 mit Hinweisen). 2.2.2. Gefordert ist gemäss ständiger Rechtsprechung eine konsequente und kontinuierliche Weiterverfolgung der eingeleiteten Schritte, welche in eines der vom Gesetz geforderten zwangsvollstreckungsrechtlichen Stadien münden müssen. Arbeitnehmer sollen sich gegenüber dem Arbeitgeber nämlich so verhalten, als ob es das Institut der Insolvenzentschädigung gar nicht gäbe. Dieses Erfordernis lässt ein längeres Untätigsein nicht zu (Ur- teile des Bundesgerichts 8C_820/2019 vom 29. April 2020 E. 4.3.1 mit Hin- weisen; 8C_211/2014 vom 17. Juli 2014 E. 6.1). Das für den Anspruch auf Insolvenzentschädigung gesetzlich vorgeschriebene fortgeschrittene Zwangsvollstreckungsverfahren ist durchaus sinnvoll, weil bekanntlich viele Schuldner erst unter dem Druck der unmittelbar bevorstehenden Kon- kurseröffnung oder Pfändung ihren Zahlungspflichten nachkommen (BGE 131 V 196 E. 4.1.2 S. 198). Machen Arbeitnehmer hingegen gegen- über dem Arbeitgeber während längerer Zeit keine Anstalten, ihrer Lohn- forderung mit hinreichender Deutlichkeit Ausdruck zu verleihen, signalisie- ren sie mangelndes Interesse. Dadurch verlieren sie auch gegenüber der Arbeitslosenversicherung ihre Schutzbedürftigkeit und Schutzwürdigkeit (Urteile des Bundesgerichts 8C_408/2020 vom 7. Oktober 2020 E. 3; 8C_211/2014 vom 17. Juli 2014 E. 6.1). 2.2.3. Eine ursprüngliche Leistungsverweigerung infolge Verletzung der Scha- denminderungspflicht im Sinne der zu Art. 55 Abs. 1 AVIG ergangenen -4- Rechtsprechung setzt voraus, dass der versicherten Person ein schweres Verschulden, also vorsätzliches oder grobfahrlässiges Handeln oder Unter- lassen vorgeworfen werden kann. Das Ausmass der geforderten Schaden- minderungspflicht richtet sich nach den jeweiligen Umständen des Einzel- falls, wobei die Anforderungen an die Schadenminderungspflicht rechtspre- chungsgemäss hoch sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_374/2020 vom 6. August 2020 E. 2 mit Hinweisen). 3. 3.1. Den Akten ist zu entnehmen, dass die B._____ AG das seit dem 1. Juli 2019 bestehende Arbeitsverhältnis (vgl. VB S. 38) mit dem Beschwerde- führer am 28. Oktober 2021 aus wirtschaftlichen Gründen auf den 31. Dezember 2021 kündigte. Im Kündigungsschreiben wurde der Be- schwerdeführer darüber informiert, dass "[n]icht bezogene Ferien und all- fällige Überstunden […] mit der letzten Lohnabrechnung gutgeschrieben" würden (VB S. 54). Gemäss der entsprechenden Lohnabrechnung vom Dezember 2021 wurden dem Beschwerdeführer zwar die Überstunden, nicht aber die nicht bezogenen Ferientage ausbezahlt (VB S. 42). Um die offene Forderung bei der B._____ AG einzutreiben habe der Beschwerde- führer in der Folge nach eigenen Angaben seine Rechtsschutzversicherung eingeschaltet und mehrfach versucht, mit der ehemaligen Arbeitgeberin Kontakt aufzunehmen – die Auszahlung sei aber nie erfolgt (VB S. 31; 28; 18). Mit Schreiben vom 8. August 2022 forderte der Beschwerdeführer die B._____ AG sodann auf, die ausstehende Zahlung innert zehn Tagen zu veranlassen (VB S. 29). Da die B._____ AG mittlerweile ihren Namen und ihren Standort gewechselt habe, sei die als Einschreiben versandte Mah- nung aber bis zur Konkurseröffnung über deren Rechtsnachfolgerin, die C._____ AG, am 6. Februar 2023 (vgl. VB S. 57 oder den Handelsregis- tereintrag zu UID: [...], abrufbar unter www.zefix.ch, besucht am 23. Januar 2025) nicht angekommen (VB S. 28). Im Beschwerdeverfahren reichte der Beschwerdeführer zudem Unterlagen ein, aus denen hervorgeht, dass er (angeblich am 12. Dezember 2022; Be- schwerde, Ziffer II. 6.) ein Schlichtungsgesuch betreffend arbeitsrechtlicher Streitigkeit bei der zuständigen Schlichtungsbehörde Arbeit in Q._____ ein- gereicht hatte (Beschwerdebeilage [BB] 3). Am 14. Februar 2023 teile die Schlichtungsbehörde dem Beschwerdeführer mit, dass das Verfahren auf- grund der Konkurseröffnung über die C._____ AG bis auf Weiteres sistiert und die für den 10. März 2023 angesetzte Verhandlung abzitiert werde (BB 4). 3.2. Die versicherte Person ist nach Auflösung des Arbeitsverhältnisses gehal- ten, sehr rasch und sehr konkret gegen ihren Arbeitgeber vorzugehen. Das heisst, sie hat die offenen Lohnforderungen auf dem Vollstreckungsweg -5- unmissverständlich einzufordern, ansonsten sie wegen der Verletzung der ihr obliegenden Schadenminderungspflicht (vgl. E. 2.2.2. hiervor) ihren An- spruch auf Insolvenzentschädigung verliert (Rz. B37 der Weisung AVIG IE vom 1. Juli 2024; zur Verbindlichkeit von Verwaltungsweisungen vgl. BGE 144 V 195 E. 4.2 S. 198, 141 V 365 E. 2.4 S. 368 und 140 V 543 E. 3.2.2.1 S. 547). Dass der Beschwerdeführer vorliegend die nach Auflö- sung des Arbeitsverhältnisses per 31. Dezember 2021 bestandenen Lohn- ausstände zunächst informell, also mündlich bzw. telefonisch und per SMS einzufordern versucht hat (vgl. VB S. 28; 18), ist nachvollziehbar und an sich nicht zu beanstanden. Dass er jedoch seit Entstehen der Forderung (Ende Dezember 2021) mehr als sieben Monate mit der ersten per Brief- post versandten Mahnung (vom 8. August 2022; VB S. 56) zugewartet hat, ist insbesondere angesichts des relativ hohen geschuldeten Betrags von über einem Monatslohn, seinem offenbar dringenden finanziellen Bedarf (VB S. 18, vgl. S. 13) und den angeblich wiederholt erfolglosen Kontaktver- suchen nicht nachvollziehbar und mit dem geforderten raschen und kon- kreten Vorgehen nicht vereinbar (vgl. ARV 2010 S. 46, 8C_682/2009 E. 4; Urteil des Bundesgerichts 8C_66/2011 vom 29. August 201 E. 4). Dasselbe gilt für das erst sehr spät gestellte Schlichtungsgesuch bei der zuständigen Schlichtungsbehörde Arbeit in Q._____, welches der Be- schwerdeführer trotz mehrfacher Aufforderung durch die Beschwerdegeg- nerin (VB S. 32; 30) erst im Beschwerdeverfahren erstmals eingereicht hat (Beschwerde, Ziffer II. 6.; BB 3). Die als Einschreiben (bereits zu spät) ver- sendete Mahnung vom 8. August 2022 hat die B._____ AG aufgrund von deren mittlerweile erfolgten Namens- und Adresswechsels nicht erreicht (vgl. Angaben des Beschwerdeführers in VB S. 28; vgl. jedoch, dass der Namens- und Adresswechsels bereits am 25. Juli 2022 im Handelsregister publiziert wurde, zum Eintrag E. 3.1. hiervor). Dass der Beschwerdeführer oder dessen Rechtsschutzversicherung in der Folge aber nicht innert kur- zer Zeit eine erneute Mahnung an die dem Handelsregister zu entneh- mende Rechtsnachfolgerin der B._____ AG, die C._____ AG, versandt oder, unter Mitberücksichtigung des erfolglosen bisherigen Verlaufs, insbe- sondere der angeblich wiederholt gescheiterten Kontaktversuche, nicht spätestens dann umgehend konsequente Zwangsvollstreckungsmassnah- men ergriffen und etwa ein Betreibungs- oder Schlichtungsgesuch bei der zuständigen Behörde gestellt hat, sondern damit wiederum fast vier Monate zugewartet hat (vgl. Beschwerde, Ziff. II. 6.; BB 3), ist nicht zu rechtfertigen. Vielmehr hat der Beschwerdeführer den Verlust der ihm behauptetermas- sen zustehenden Lohnausstände durch sein inkonsequentes Vorgehen, namentlich das lange Zuwarten mit nachdrücklichen und insbesondere zwangsvollstreckungsrechtlichen Massnahmen (über elf Monate seit Ent- stehen der Forderung) und dem bis zur Konkurseröffnung anhaltenden voll- ständigen Verzicht auf betreibungsrechtliche Massnahmen, leichtfertig in Kauf genommen. Damit hat er die ihm obliegende Schadenminderungs- -6- pflicht, an welche ohnehin (vgl. E. 2.2.3 hiervor) und erst recht nach Auflö- sung des Arbeitsverhältnisses (vgl. den Verweis auf Rz. B37 der Weisung AVIG IE zu Beginn dieser Erwägung sowie Rz. B38 derselben) ein strenger Massstab angelegt wird, in grobfahrlässiger Weise verletzt. Die Beschwer- degegnerin hat einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Insolvenzent- schädigung aus dem Arbeitsverhältnis mit seiner ehemaligen Arbeitgeberin folglich zu Recht verneint (vgl. E. 2.2.2. hiervor). Die Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 20. Juni 2024 (VB 5 ff.) ist daher abzuwei- sen. 4. 4.1. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG). 4.2. Dem Beschwerdeführer steht nach dem Ausgang des Verfahrens (Art. 61 lit. g ATSG) und der Beschwerdegegnerin aufgrund ihrer Stellung als Sozi- alversicherungsträgerin (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) kein Anspruch auf Parteientschädigung zu. • • • Das Versicherungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. -7- Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom sieb- ten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweis- mittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Hän- den hat (Art. 42 BGG). Aarau, 10. Februar 2025 Versicherungsgericht des Kantons Aargau 1. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Kathriner Siegenthaler