1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 21. Juni 2024 aufgehoben. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, Kostengutsprache für die Ganganalyse der Beschwerdeführerin vom 8. März 2024 zu leisten. -8- 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 400.00 werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. 3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin die Parteikosten in richterlich festgesetzter Höhe von Fr. 500.00 zu bezahlen. Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten