Es besteht folglich eine Vergütungspflicht der Beschwerdegegnerin für die durchgeführte Ganganalyse vom 8. März 2024 (vgl. E. 3.3.2. hiervor). Somit hat die Beschwerdegegnerin die Kostenübernahme der Ganganalyse mit Verfügung vom 21. Juni 2024 zu Unrecht verweigert. 5. 5.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde gutzuheissen und die angefochtene Verfügung vom 21. Juni 2024 aufzuheben. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, Kostengutsprache für die Ganganalyse der Beschwerdeführerin vom 8. März 2024 zu leisten.