3novies Abs. 2 lit. b IVV). Unbestrittenermassen ist die Ganganalyse zur Diagnostik von Gangstörungen und Gangbildveränderungen vorgesehen (vgl. diesbezüglich auch Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch, 269. Aufl. 2023, S. 596, zum Begriff Ganganalyse). Dass die Ganganalyse die Kriterien der Wirksamkeit, Zweckmässigkeit oder Wirtschaftlichkeit nicht erfüllen würde (vgl. E. 3.2.1. hiervor), wird von keiner Partei vorgebracht und es gibt ausweislich der Akten auch keine Hinweise darauf, dass diese Kriterien nicht erfüllt wären. Es besteht folglich eine Vergütungspflicht der Beschwerdegegnerin für die durchgeführte Ganganalyse vom 8. März 2024 (vgl. E. 3.3.2. hiervor).