(VB 202 S. 2). Auch in seinem Bericht vom 9. August 2024, welcher nach Verfügungserlass erstellt wurde, aber Rückschlüsse auf die im Zeitpunkt der Verfügung gegebene Situation erlaubt (vgl. BGE 121 V 362 E. 1b S. 366) und daher vorliegend zu berücksichtigen ist, führte Dr. med. D._____ aus, die Ganganalysen seien sinnvoll zur kritischen Überprüfung der laufenden konservativen Behandlung und zur Vermeidung einer operativen Folgebehandlung. Eine laufende objektive Betrachtung der Gangdynamik und der bestehenden konservativen Behandlung sei notwendig.