Grundsätzlich sei eine Kostengutsprache aus Kulanz im Einzelfall nur bei Untersuchungen mit relevanten Fragestellungen im Hinblick auf das weitere operative oder therapeutische Vorgehen und vorgängig zur Untersuchungsdurchführung möglich, Kostengutsprachen für routinemässige Kontrolluntersuchungen könnten nicht übernommen werden. Deshalb sei für die am 8. März 2024 durchgeführte Ganganalyse keine Kostengutsprache aus Kulanz möglich (VB 199 S. 2).