Kostengutsprachen für routinemässige Kontrolluntersuchungen könnten nicht übernommen werden. Daher sei für die durchgeführte Ganganalyse keine Kostengutsprache aus Kulanz möglich (VB 207). 3.2. Die Beschwerdeführerin bringt dagegen vor, aus den medizinischen Akten ergebe sich, dass eine laufende objektive Betrachtung der Gangdynamik notwendig sei. Die instrumentelle Ganganalyse stelle die einzige Diagnostik dar, um objektiv dynamische Veränderungen des Gangbildes und der längerfristigen Auswirkungen auf den Bewegungsapparat zu erfassen. Somit stelle die Ganganalyse eine relevante Grundlage für die Prüfung von -5-