3. 3.1. Die Beschwerdegegnerin begründete die Abweisung des Leistungsbegehrens in ihrer Verfügung vom 21. Juni 2024 damit, dass es sich bei der Ganganalyse nicht um eine Pflichtleistung der Krankenkassen und der IV handle. Es könne geprüft werden, ob bei der jeweiligen Indikation im Einzelfall eine Kostenübernahme aus Kulanz möglich wäre. Dies wäre nur bei Untersuchungen mit relevanten Fragestellungen im Hinblick auf das weitere operative oder therapeutische Vorgehen und vorgängig zur Untersuchungsdurchführung möglich. Kostengutsprachen für routinemässige Kontrolluntersuchungen könnten nicht übernommen werden.