Eine Leistungspflicht besteht nur dann, wenn die Gesundheitsstörung bereits eingetreten ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_22/2013 vom 25. April 2013 E. 2). Die Vergütungspflicht diagnostischer Massnahmen endet an jenem Punkt, an dem der Entscheid über die Notwendigkeit und Art einer medizinischen Behandlung getroffen wurde und keine richtungsweisenden Änderungen des bisherigen Behandlungs- und Untersuchungskonzepts mehr wahrscheinlich sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_748/2014 vom 14. April 2015 E. 3.1).