Der Pflichtleistungscharakter von diagnostischen Massnahmen setzt voraus, dass diese stets im Hinblick auf eine gegebenenfalls erforderliche Krankheitsbehandlung erfolgen und insoweit im Rahmen einer prognostischen Beurteilung therapeutische Konsequenzen aufweisen können (MIRJAM OLAH, in: Blechta/Colatrella/Rüedi/ Staffelbach [Hrsg.], Basler Kommentar zum Krankenversicherungsgesetz und Krankenversicherungsaufsichtsgesetz, 2020, N. 8 zu Art. 25 KVG). Eine Leistungspflicht besteht nur dann, wenn die Gesundheitsstörung bereits eingetreten ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_22/2013 vom 25. April 2013 E. 2).