2.2.2. Art. 14 IVG konkretisiert mit den am 1. Januar 2022 in Kraft getretenen Gesetzesänderungen der Revision der Weiterentwicklung IV (WEIV) die angestrebte Harmonisierung zwischen IV und der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP). Die Aufzählungen in diesem Artikel orientieren sich sinngemäss an Art. 25 - 25a KVG. Abweichungen sind dabei bewusst gewählt, weil die IV in einigen Bereichen nicht im selben Umfang für die Kosten aufkommt wie die OKP (MEYER/REICHMUTH, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], 4. Aufl. 2022, N. 1 f. zu Art. 14 IVG). -4-