2.2. 2.2.1. Die medizinischen Massnahmen umfassen unter anderem die Behandlungen und die dazugehörenden Untersuchungen, die ambulant oder stationär von Ärztinnen oder Ärzten durchgeführt werden (Art. 14 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 IVG). Die medizinischen Massnahmen müssen wirksam, zweckmässig und wirtschaftlich sein. Die Wirksamkeit muss nach wissenschaftlichen Methoden nachgewiesen sein; im Fall von seltenen Krankheiten wird die Häufigkeit des Auftretens einer Krankheit berücksichtigt (Art. 14 Abs. 2 IVG).