2.3. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 14. Oktober 2024 wurde die Krankenversicherung der Beschwerdeführerin im Verfahren beigeladen und ihr Gelegenheit zu Stellungnahme gegeben. Mit Eingabe vom 30. Oktober 2024 beantragte diese sinngemäss die Entlassung aus dem Verfahren. -3- Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf Kostenübernahme für die Ganganalyse vom 8. März 2024 mit Verfügung vom 21. Juni 2024 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 207) zu Recht verneint hat.