2. Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, der Beschwerdeführerin die gesetzlichen Leistungen auszurichten. 3. Eventualiter sei die Verfügung vom 21. Juni 2024 aufzuheben und die Angelegenheit an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese nach Vornahme weiterer Abklärungen erneut über die Versicherungsleistungen entscheidet. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin." 2.2. Mit Vernehmlassung vom 25. September 2024 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.