Da keine gültige Kostengutsprache für die Ganganalyse vorgelegen hat, leitete die Beschwerdegegnerin die Prüfung der Kostenübernahme für die bereits durchgeführte Ganganalyse in die Wege. Nach zweimaliger Rücksprache mit ihrem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) wies die Beschwerdegegnerin nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren mit Verfügung vom 21. Juni 2024 das Begehren auf Kostengutsprache für die Ganganalyse vom 8. März 2024 ab. 2. 2.1. Mit Eingaben vom 14. August 2024 erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren: "1. Es sei die Verfügung vom 21. Juni 2024 aufzuheben.