1. Die 2016 geborene Beschwerdeführerin leidet an den Geburtsgebrechen Ziff. 381 sowie 182 gemäss Anhang der Verordnung über Geburtsgebrechen (GgV-Anhang). Sie bezieht in diesem Zusammenhang verschiedene Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV). Mit E-Mail vom 14. März 2024 wurde die Übernahme der Reisekosten zu einer durchgeführten Ganganalyse vom 8. März 2024 beantragt. Da keine gültige Kostengutsprache für die Ganganalyse vorgelegen hat, leitete die Beschwerdegegnerin die Prüfung der Kostenübernahme für die bereits durchgeführte Ganganalyse in die Wege.