Sie hat durch ihren Aufenthalt zu Heilungszwecken in China ihren Willen kundgetan, den Aufenthalt in China über eine – zwar von vornherein auf etwa zwei Jahre befristete – Zeitspanne aufrecht zu erhalten. Zudem war der Aufenthalt bereits zu Beginn für mehr als ein Jahr geplant, wodurch die vom Bundesgericht erwähnten Ausnahmen (vgl. E. 2.2.2 hiervor) nicht zum Tragen kommen. Folglich hat die Beschwerdeführerin während ihres Aufenthalts für die krankheitsbedingte Therapie in China einen gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne von Art. 13 Abs. 2 ATSG begründet.