3.2. Unbestritten und ausweislich der Akten korrekt ist, dass die Beschwerdeführerin lediglich die chinesische Staatsbürgerschaft besitzt und sich seit dem 27. September 2023 in China aufhält (Beschwerdebeilage 3). Zudem hat sie auch bestätigt, dass sie vorsieht, sich dort für zwei Jahre aufzu- -4-