3. 3.1. Die Beschwerdegegnerin führte in ihrem Einspracheentscheid vom 17. Juni 2024 aus, die Beschwerdeführerin habe sich nach China abgemeldet. Da zwischen der Schweiz und China kein Sozialversicherungsabkommen bestehe, welches den Export von Renten vorsehe und die Beschwerdeführerin die chinesische Staatsbürgerschaft besitze, könne die Rente nur bei Wohnsitz und Aufenthalt in der Schweiz ausbezahlt werden (VB 1). Dagegen führt die Beschwerdeführerin aus, die Abmeldung beim Einwohneramt habe nichts mit der Aufgabe des Wohnsitzes zu tun. Sie habe die Absicht, nach Abschluss der Therapie wieder in die Schweiz zu ziehen.