Im Falle eines vorübergehenden Aufenthalts im Ausland ohne die Absicht, die Schweiz dauerhaft zu verlassen, duldet das Prinzip zwei Ausnahmen: Wenn der Aufenthalt auf gültigen Gründen, wie zum Beispiel Besuch der Familie oder Kur, beruht, darf die Dauer bis zu einem Jahr betragen, wobei eine solche Dauer auch nur unter ganz besonderen Umständen gerechtfertigt sein kann. Die zweite Ausnahme betrifft langdauernde Aufenthalte im Ausland, welche ursprünglich nur für kurze Zeit vorgesehen waren und wegen unvorhergesehener Umstände über ein Jahr hinaus verlängert werden müssen (Urteil des Bundesgerichts 9C_648/2020 vom 21. Januar 2021 E. 3.2.2. mit Verweis auf BGE 141 V 530 E. 5.3)