2.2.2. Art. 13 Abs. 2 ATSG schafft im Bereich des Sozialversicherungsrechts einen eigenen Begriff des gewöhnlichen Aufenthalts, der vom Wohnsitzbegriff abweicht. Darunter ist der Wille zu verstehen, den effektiven Aufenthalt während einer gewissen Zeit aufrecht zu erhalten. Dabei ist der Wechsel des gewöhnlichen Aufenthaltes selbst dann anzunehmen, wenn die Zeit des Aufenthaltes von vornherein befristet ist (RANDACHER a.a.O., N. 24 ff. zu Art. 13 ATSG). Im Falle eines vorübergehenden Aufenthalts im Ausland ohne die Absicht, die Schweiz dauerhaft zu verlassen, duldet das Prinzip zwei Ausnahmen: