2. 2.1. Anspruch auf eine Altersrente haben Schweizer Bürger, Ausländer und Staatenlose (Art. 18 Abs. 1 AHVG). Gemäss Art. 18 Abs. 2 AHVG sind Ausländer ohne Schweizer Bürgerrecht nur rentenberechtigt, solange sie ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (nach Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben. Vorbehalten bleiben abweichende internationale Abkommen. 2.2. 2.2.1. Art. 13 Abs. 1 ATSG verweist für den Wohnsitz explizit auf die zivilrechtlichen Regelungen. Daher hat die Auslegung des Wohnsitzbegriffes nach -3-