"1. Der vorgenannte Entscheid der SVA sei aufzuheben und die Zahlungen der AHV-Rente an meine Ehefrau ohne Unterbruch weiter zu gewähren. 2. Ohne Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten meiner Ehefrau." 2.2. Mit Vernehmlassung vom 11. September 2024 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 17. Juni 2024 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 1) zu Recht die Altersrente der Beschwerdeführerin sistiert hat.