Versicherungsgericht 1. Kammer VBE.2024.403 / db / bs Art. 28 Urteil vom 18. März 2025 Besetzung Oberrichter Kathriner, Präsident Oberrichter Roth Oberrichterin Gössi Gerichtsschreiber Bächli Beschwerde- A._____ führerin vertreten durch B._____ Beschwerde- SVA Aargau, Kyburgerstrasse 15, Postfach, 5001 Aarau 1 gegnerin Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend AHVG; Sistierung der Altersrente (Einspracheentscheid vom 17. Juni 2024) -2- Das Versicherungsgericht entnimmt den Akten: 1. Die 1959 geborene Beschwerdeführerin mit chinesischer Staatsbürger- schaft bezog seit 1. August 2023 eine ordentliche Altersrente der AHV. Mit Verfügung vom 30. April 2024 sistierte die Beschwerdegegnerin die Ren- tenzahlung der Beschwerdeführerin per 1. März 2024, da die Beschwerde- führerin sich nach China abgemeldet hatte. Mit Einspracheentscheid vom 17. Juni 2024 hielt die Beschwerdegegnerin an diesem Entscheid fest. 2. 2.1. Gegen den Einspracheentscheid vom 17. Juni 2024 erhob der Ehemann der Beschwerdeführerin in deren Namen am 17. August 2024 fristgerecht Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren: "1. Der vorgenannte Entscheid der SVA sei aufzuheben und die Zahlungen der AHV-Rente an meine Ehefrau ohne Unterbruch weiter zu gewäh- ren. 2. Ohne Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten meiner Ehefrau." 2.2. Mit Vernehmlassung vom 11. September 2024 beantragte die Beschwer- degegnerin die Abweisung der Beschwerde. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin mit Einspracheent- scheid vom 17. Juni 2024 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 1) zu Recht die Altersrente der Beschwerdeführerin sistiert hat. 2. 2.1. Anspruch auf eine Altersrente haben Schweizer Bürger, Ausländer und Staatenlose (Art. 18 Abs. 1 AHVG). Gemäss Art. 18 Abs. 2 AHVG sind Ausländer ohne Schweizer Bürgerrecht nur rentenberechtigt, solange sie ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (nach Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben. Vorbehalten bleiben abweichende internationale Abkom- men. 2.2. 2.2.1. Art. 13 Abs. 1 ATSG verweist für den Wohnsitz explizit auf die zivilrechtli- chen Regelungen. Daher hat die Auslegung des Wohnsitzbegriffes nach -3- zivilrechtlichen Grundsätzen zu erfolgen (MADELEINE RANDACHER, in: Kie- ser/Kradolfer/Lendfers [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, 5. Aufl. 2024, N. 16. zu Art. 13 ATSG). 2.2.2. Art. 13 Abs. 2 ATSG schafft im Bereich des Sozialversicherungsrechts ei- nen eigenen Begriff des gewöhnlichen Aufenthalts, der vom Wohnsitzbe- griff abweicht. Darunter ist der Wille zu verstehen, den effektiven Aufenthalt während einer gewissen Zeit aufrecht zu erhalten. Dabei ist der Wechsel des gewöhnlichen Aufenthaltes selbst dann anzunehmen, wenn die Zeit des Aufenthaltes von vornherein befristet ist (RANDACHER a.a.O., N. 24 ff. zu Art. 13 ATSG). Im Falle eines vorübergehenden Aufenthalts im Ausland ohne die Absicht, die Schweiz dauerhaft zu verlassen, duldet das Prinzip zwei Ausnahmen: Wenn der Aufenthalt auf gültigen Gründen, wie zum Bei- spiel Besuch der Familie oder Kur, beruht, darf die Dauer bis zu einem Jahr betragen, wobei eine solche Dauer auch nur unter ganz besonderen Um- ständen gerechtfertigt sein kann. Die zweite Ausnahme betrifft langdau- ernde Aufenthalte im Ausland, welche ursprünglich nur für kurze Zeit vor- gesehen waren und wegen unvorhergesehener Umstände über ein Jahr hinaus verlängert werden müssen (Urteil des Bundesgerichts 9C_648/2020 vom 21. Januar 2021 E. 3.2.2. mit Verweis auf BGE 141 V 530 E. 5.3) 3. 3.1. Die Beschwerdegegnerin führte in ihrem Einspracheentscheid vom 17. Juni 2024 aus, die Beschwerdeführerin habe sich nach China abgemeldet. Da zwischen der Schweiz und China kein Sozialversicherungsabkommen be- stehe, welches den Export von Renten vorsehe und die Beschwerdeführe- rin die chinesische Staatsbürgerschaft besitze, könne die Rente nur bei Wohnsitz und Aufenthalt in der Schweiz ausbezahlt werden (VB 1). Dage- gen führt die Beschwerdeführerin aus, die Abmeldung beim Einwohneramt habe nichts mit der Aufgabe des Wohnsitzes zu tun. Sie habe die Absicht, nach Abschluss der Therapie wieder in die Schweiz zu ziehen. Die Abmel- dung sei nur erfolgt, um nicht unsinnigerweise Krankenkassenprämien zu bezahlen (Beschwerde S. 1). Zudem sei sie nur zwecks Gesundung in China und der Aufenthalt in einer Pflegeeinrichtung begründe gemäss Zi- vilgesetzbuch keinen neuen Wohnsitz. Ebenso habe sie weiterhin die Bankkonti sowie einen Grossteil ihrer persönlichen Gegenstände in der Schweiz (Beschwerde S. 2). 3.2. Unbestritten und ausweislich der Akten korrekt ist, dass die Beschwerde- führerin lediglich die chinesische Staatsbürgerschaft besitzt und sich seit dem 27. September 2023 in China aufhält (Beschwerdebeilage 3). Zudem hat sie auch bestätigt, dass sie vorsieht, sich dort für zwei Jahre aufzu- -4- halten (Beschwerde S. 1). Vorliegend ist zwischen der Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegnerin streitig, ob die Beschwerdeführerin ihren Wohnsitz nach China verlegt hat. Diese Frage kann jedoch offenbleiben, denn die Beschwerdeführerin müsste für einen Anspruch auf eine Alters- rente kumulativ Wohnsitz im Sinne von Art. 13 Abs. 1 ATSG sowie Aufent- halt im Sinne von Art. 13 Abs. 2 ATSG in der Schweiz haben. Sie hat durch ihren Aufenthalt zu Heilungszwecken in China ihren Willen kundgetan, den Aufenthalt in China über eine – zwar von vornherein auf etwa zwei Jahre befristete – Zeitspanne aufrecht zu erhalten. Zudem war der Aufenthalt be- reits zu Beginn für mehr als ein Jahr geplant, wodurch die vom Bundesge- richt erwähnten Ausnahmen (vgl. E. 2.2.2 hiervor) nicht zum Tragen kom- men. Folglich hat die Beschwerdeführerin während ihres Aufenthalts für die krankheitsbedingte Therapie in China einen gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne von Art. 13 Abs. 2 ATSG begründet. Da mit China kein internationa- les Abkommen im Bereich des Sozialversicherungsrechts abgeschlossen wurde, besteht ein Rentenanspruch nur solange, wie die Beschwerdefüh- rerin – welche kein Schweizer Bürgerrecht besitzt – ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz hat. Da dies offensichtlich seit dem 23. Septem- ber 2023 nicht mehr der Fall ist, hat die Beschwerdegegnerin den Renten- anspruch der Beschwerdeführerin zu Recht sistiert. 4. 4.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen. 4.2. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG). 4.3. Der Beschwerdeführerin steht nach dem Ausgang des Verfahrens (Art. 61 lit. g ATSG) und der Beschwerdegegnerin aufgrund ihrer Stellung als Sozi- alversicherungsträgerin (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) kein Anspruch auf Parteientschädigung zu. Das Versicherungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. -5- Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom sieb- ten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweis- mittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Hän- den hat (Art. 42 BGG). Aarau, 18. März 2025 Versicherungsgericht des Kantons Aargau 1. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Kathriner Bächli