2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.00 werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. - 11 - 3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin die Parteikosten in richterlich festgesetzter Höhe von Fr. 3'300.00 zu bezahlen. Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten