Auseinandersetzung mit den Ergebnissen der beruflichen Massnahmen bis zum (neuen) Verfügungszeitpunkt zu bestimmen. Zudem hat die Beschwerdegegnerin noch nicht abgeklärt, ob die Reduktion des Pensums per 1. September 2011 auf 80 % aus gesundheitlichen Gründen vorgenommen wurde (vgl. Beschwerde S. 5 f.) und die Beschwerdeführerin damit als im Gesundheitsfall vollständig Erwerbstätige einzuschätzen wäre, was bei der allfälligen Invaliditätsgradbemessung zu berücksichtigen wäre. Anschliessend hat die Beschwerdegegnerin neu über das Rentenbegehren der Beschwerdeführerin sowie über einen allfälligen Anspruch der Beschwerdeführerin auf berufliche Massnahmen zu verfügen.