(VB 176 S. 3). Bei dieser Sachlage hätte daher aufgrund der Diskrepanz der verschiedenen Einschätzungen praxisgemäss grundsätzlich eine klärende medizinische Stellungnahme eingeholt werden müssen, was jedoch unterblieben ist. Med. pract. E._____ äusserte sich in seiner Aktenbeurteilung vom 16. April 2024 in keiner Weise zu den praktischen Erfahrungen der Beschwerdeführerin im Rahmen der beruflichen Massnahmen oder begründete die Abweichung seiner Einschätzung davon (vgl. E. 2.1.4. hiervor). Es ist auch nicht ersichtlich, ob med. pract. E._____ überhaupt fundierte Kenntnis von der beruflichen Massnahme bzw. den Berichten der Eingliederungsfachleute hatte.