Zudem stimmt die Einschätzung der Eingliederungsfachleute überein mit der Einschätzung der behandelnden Ärzte der Beschwerdeführerin. So führten insbesondere der leitende Arzt L._____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, und die Assistenzärztin F._____, Psychiatrische Dienste G._____, in ihrem Bericht vom 4. Januar 2024 aus, infolge des aktuellen und der vorhergehenden psychopathologischen Befunde und der damit einhergehenden funktionalen Einschränkungen sei die Beschwerdeführerin aus psychiatrischer Sicht für die angestammte Tätigkeit seit Beginn der Behandlung bei ihnen am 2. Februar 2022 bis und mit der nächsten Reevaluation am 12. Februar 2024 zu 100 % arbeitsunfähig