Die von den RAD-Ärzten und dem beratenden Arzt vorgenommenen Beurteilungen der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin (vgl. E. 2.1. hiervor) stehen damit in Widerspruch zu den praktischen Erfahrungen im Rahmen der beruflichen Massnahmen und der Einschätzung der Eingliederungsfachleute. Zudem stimmt die Einschätzung der Eingliederungsfachleute überein mit der Einschätzung der behandelnden Ärzte der Beschwerdeführerin.