Ein Arbeitsversuch im Bereich Agogik/Betreuung wäre sinnvoll, da die Beschwerdeführerin in diesem Bereich Stabilität, Freude und stets positive Rückmeldungen habe erhalten dürfen (VB 159 S. 3). Im Bereich KV bestehe eine Leistungsfähigkeit von 60 %, aber die Beschwerdeführerin werde in diesem Bereich als nicht vermittelbar erachtet. Im Bereich Arbeitsagogik/Betreuung bestehe eine Leistungsfähigkeit von 90 %. Die Einschätzung des RAD, welcher eine Rückkehr in den angestammten Beruf als realistisch einstufe, widerspreche der Empfehlung der Unterzeichnenden. Eine Rückkehr in den angestammten Beruf würde bei der Beschwerdeführerin vermutlich zu viel Druck und Stress produzieren, was