Die Aktenbeurteilungen der RAD- Ärzte sowie des beratenden Arztes würden den Anforderungen an beweistaugliche Arztberichte nicht genügen (vgl. Beschwerde S. 5 ff.). Die Feststellungen in der Verfügung seien aktenwidrig und willkürlich, da sich weder in der Aktenbeurteilung vom 16. April 2024 noch in den übrigen Akten eine Grundlage dafür finde, dass der Beschwerdeführerin die angestammte Tätigkeit als Kauffrau weiterhin im Vollpensum zumutbar sei und dass keine länger andauernde Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestanden habe (vgl. Beschwerde S. 8; 14). Soweit med. pract.