3. 3.1. Die Beschwerdeführerin bringt im Wesentlichen vor, sie habe weder während der beruflichen Massnahmen noch medizinisch-theoretisch in der angestammten Tätigkeit als kaufmännische Angestellte eine Arbeitsfähigkeit von mindestens 80 %, geschweige denn eine Leistungsfähigkeit von über 80 %, erreicht (vgl. Beschwerde S. 3). Die Aktenbeurteilungen der RAD- Ärzte sowie des beratenden Arztes würden den Anforderungen an beweistaugliche Arztberichte nicht genügen (vgl. Beschwerde S. 5 ff.).