Angesichts der vorliegenden Diagnosen erscheine eine solche Tätigkeit weit weniger geeignet als die angestammte Tätigkeit im kaufmännischen Bereich, da das Risiko für eine psychische Verschlechterung höher einzustufen sei. Insgesamt könne festgestellt werden, dass keine krankheitsbedingten Ursachen erkannt werden könnten, welche die Beschwerdeführerin daran hindern würden, die angestammte Tätigkeit in einem Pensum von mindestens 80 % auszuüben. Zu beachten seien dabei lediglich gewisse Anpassungen, welche in den bisherigen RAD-Stellung- nahmen bereits beschrieben worden seien (VB 180 S. 2 f.).