fähigkeit bewirkt hätten. Hinweise für eine schwere Ausprägung der Persönlichkeitsstörung mit wesentlicher und länger andauernder Auswirkung auf die berufliche Leistungsfähigkeit könnten aktuell nicht mehr erkannt werden. Auch die Tatsache, dass es der Beschwerdeführerin möglich gewesen sei, im Rahmen der beruflichen Integrationsmassnahmen ein Pensum von 80 % zu erreichen und sie den Wunsch habe, sich beruflich zu verändern, spreche nicht mehr für eine wesentliche psychische Beeinträchtigung. Durch die bisherigen Behandlungsmassnahmen scheine es zu einer gesundheitlichen Stabilisierung gekommen zu sein.