Die leichte neuropsychologische Störung werde im Bericht vom 4. Oktober 2023 nachvollziehbar als Folge der vorliegenden psychischen Beeinträchtigung beurteilt. Aufgrund der beschriebenen Defizite sei nicht ersichtlich, weshalb es der Beschwerdeführerin nicht möglich sein sollte, die angestammte Tätigkeit in einem hohen Pensum von mindestens 80 % auszuüben (VB 180 S. 1). Im Bericht vom 4. Januar 2024 werde die depressive Episode als remittiert und die Persönlichkeitsstörung als moderat beurteilt, was angesichts der bisherigen Aus- bildungs- und Berufsbiographie plausibel erscheine.