2.1.4. Der beratende Arzt der Beschwerdegegnerin med. pract. E._____, Praktischer Arzt sowie Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, führte in seiner Aktenbeurteilung vom 16. April 2024 aus, die neuen, im Einwandverfahren eingereichten medizinischen Unterlagen würden die bisherigen Stellungnahmen des RAD aus versicherungsmedizinischer Sicht nicht wesentlich in Frage zu stellen vermögen. Es würden vor allem keine neuen psychiatrischen Diagnosen aufgeführt. Die leichte neuropsychologische Störung werde im Bericht vom 4. Oktober 2023 nachvollziehbar als Folge der vorliegenden psychischen Beeinträchtigung beurteilt.